Gesetz über Religionsfreiheit

GESETZ ÜBER RELIGIONSFREIHEIT VON VIRGINIA

Der allmächtige Gott hat den Geist frei geschaffen; alle Versuche, ihn durch zeitliche Strafen, durch Druck oder durch gesellschaftliche Entmündigung zu beeinflussen, führen tendenziell nur zur gewohnheitsmäßigen Heuchelei und Gemeinheit und weichen vom Plan des heiligen Schöpfers unserer Religion ab, der als Herr über Körper und Geist von Zwangsmaßnahmen zur Verbreitung seiner Botschaft absah, obwohl diese in seiner allmächtigen Macht standen; die gotteslästerliche Anmaßung von weltlichen und kirchlichen Gesetzgebern und Herrschern, die selbst nur fehlbare und uninspirierte Menschen sind, sich aber zu Herren über den Glauben anderer erheben und ihre Ansichten und Denkweisen als die einzigen wahren und unfehlbaren hinstellen und so danach streben, sie anderen aufzuzwingen, begründete und bewahrte im größten Teil der Welt und in allen Zeiten falsche Religionen; Menschen zu zwingen, für die Verbreitung von Ansichten, an die er nicht glaubt, Geld zu geben, ist sündig und tyrannisch; selbst ihn dazu zu zwingen, diesen oder jenen Lehrer seiner eigenen religiösen Überzeugung zu unterstützen, beraubt ihn der glücklichen Freiheit, seine Spenden dem Pastor zukommen zu lassen, deren Moral ihm als vorbildlich erscheint und dessen Kraft er auf dem Weg zur Gerechtigkeit besonders überzeugend findet, und entzieht dem Pfarramt diejenigen weltlichen Belohnungen, die – aus der Wertschätzung ihres persönlichen Verhaltens gegeben – einen zusätzlichen Anreiz für ernste und nie nachlassende Bemühungen um die Belehrung der Menschheit bilden; unsere Bürgerrechte hängen genauso wenig von unseren religiösen Ansichten wie von unseren Ansichten in Physik und Geometrie ab; daher beraubt jegliche Verbannung eines Bürger aus dem öffentlichen Leben mit dem Argument, dass er des öffentlichen Vertrauens unwürdig ist und nicht in Ämter des Vertrauens und der Vergütung berufen werden kann, sofern er nicht diese oder jene religiöse Auffassung bekennt bzw. verwirft, diesen rechtswidrig derjenigen Privilegien und Vorteile, auf die er gemeinsam mit seinen Mitbürgern ein natürliches Recht besitzt; tendenziell korrumpiert es die Grundsätze der Religion, die durch Bestechung mit einem Monopol an weltlichen Ehren und Vergütungen gestärkt werden soll, und diejenigen, die sie rein äußerlich bekennen und einhalten; obwohl diejenigen, die dieser Versuchung nicht widerstehen, de facto kriminell sind, sind auch diejenigen nicht unschuldig, die den Köder auf deren Weg legen; erträgt jemand, dass die Amtsinhaber ihre Macht auf das Feld der Ansichten ausdehnen, und unterdrückt er das Bekenntnis bzw. die Verbreitung von Grundsätzen unter der Voraussetzung dieser schlechten Tendenz, ist dies ein gefährlicher Fehlschluss, der mit einem Mal jegliche religiöse Freiheit zunichte macht, weil er natürlich Richter dieser Tendenz ist und gleichzeitig seine Ansichten zum Maßstab dieses Urteils macht und die Gefühle anderer nur danach genehmigt bzw. verurteilt, wie sie seiner Ansicht gleichen bzw. sich davon unterscheiden; es ist jetzt Zeit, dass deren Beamte sich zum Zweck der bürgerlichen Regierung einmischen, wenn Grundsätze offene Handlungen gegen den Frieden und die wohlanständige Ordnung auslösen; und zuletzt ist die Wahrheit großartig und wird siegen, wenn sie sich selbst überlassen bleibt; sie ist die geeignete und ausreichende Widersacherin des Irrtums und sie hat von der Auseinandersetzung nichts zu befürchten, außer wenn menschliches Eingreifen sie ihrer natürlichen Waffen, der freien Diskussion und Rede, beraubt, denn Irrtümer hören dann auf, gefährlich zu sein, wenn ihnen frei widersprochen werden darf:

Die Generalversammlung möge beschließen, dass kein Mensch zum Besuch bzw. zur Unterstützung religiöser Gebete, Orte oder Pfarrämter gezwungen werden darf, dass kein Mensch auf Grund seiner religiösen Ansichten bzw. seines Glaubens gezwungen, verhaftet, belästigt oder körperlich bzw. an seinem Eigentum Belastungen ausgesetzt werden bzw. anderweitig leiden darf; dass alle Menschen frei sind, ihre Ansichten über Religionssachen zu bekennen und durch Gründe zu vertreten und dass die Inanspruchnahme dieser Freiheit ihre bürgerlichen Ehrenrechte in keiner Weise beschränkt, vergrößert oder anderweitig betrifft.

Obwohl wir genau wissen, dass diese vom Volk nur für die gewöhnlichen Zwecke der Gesetzgebung gewählte Versammlung nicht die Macht besitzt, die Handlungen nachfolgender, mit gleichen Befugnissen ausgestatteter Versammlungen einzuschränken, und dass daher die Erklärung, dass dieses Gesetz unwiderruflich ist, rechtsunwirksam ist, sind wir dennoch frei, zu erklären, und erklären in der Tat, dass die hierin geltend gemachten Rechte die natürlichen Rechte der Menschheit sind und dass jegliches nachfolgend zur Außerkraftsetzung dieses Gesetzes verabschiedete Gesetz eine Verletzung dieses natürlichen Rechtes darstellt.

Quelle: W.W. Hening ed., Statutes at Large of Virginia, vol. 12 (1823): 84-86.

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